AGB
Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für die Firma LMG Brunau GmbH
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der LMG Brunau GmbH, soweit der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Diese Bedingungen gelten insbesondere für Verträge über die Lieferung von Waren, Lagerbehältern, Holzkisten, Transportkisten, Maschinen, Maschinenteilen, Geräten, Ersatzteilen und sonstigen Produkten sowie für damit zusammenhängende Nebenleistungen.
1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Bedingungen des Käufers eine Lieferung vorbehaltlos ausführen.
1.4 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen auch für künftige Verträge, Lieferungen und Leistungen, ohne dass wir in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müssen.
2. Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir den Auftrag schriftlich bestätigen, mit der Ausführung der Lieferung oder Leistung beginnen oder die Ware liefern. In diesem Fall gilt spätestens die Rechnung als Auftragsbestätigung.
2.3 Angaben in Katalogen, Prospekten, Preislisten, technischen Unterlagen, Zeichnungen, Abbildungen, auf Webseiten oder in sonstigen Produktinformationen sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart werden.
2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen, Mustern, technischen Unterlagen und sonstigen Dokumenten behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
3. Preise und Zahlung
3.1 Es gelten die vereinbarten Preise. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk beziehungsweise ab Lager zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Versand, Versicherung, Zoll, öffentlicher Abgaben und sonstiger Nebenkosten.
3.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag sofort nach Erhalt der Ware und Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.3 Der Käufer kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Einer Mahnung bedarf es hierfür nicht. Wir behalten uns vor, den Käufer bereits früher durch Mahnung in Verzug zu setzen.
3.4 Während des Verzugs ist die Geldschuld mit neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.5 Wechselzahlungen werden nicht angenommen. Schecks werden nur erfüllungshalber und nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.
3.6 Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
3.7 Bei Zahlungsverzug, begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers sind wir berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung auszuführen. Kommt der Käufer einem entsprechenden Verlangen nicht innerhalb angemessener Frist nach, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferung, Lieferzeit und Teillieferungen
4.1 Lieferfristen und Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
4.2 Die Lieferfrist beginnt nicht vor vollständiger Klärung aller technischen, kaufmännischen und sonstigen Einzelheiten sowie nicht vor Eingang etwaig vereinbarter Anzahlungen, Freigaben, Unterlagen oder vom Käufer zu beschaffender Informationen.
4.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Käufer zumutbar sind.
4.4 Kommt es zu Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und von uns nicht zu vertretender Ereignisse, verlängern sich Lieferfristen angemessen. Dies gilt insbesondere bei Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportstörungen, behördlichen Maßnahmen, Pandemien, Naturereignissen sowie Lieferverzögerungen unserer Vorlieferanten, soweit wir diese nicht zu vertreten haben.
4.5 Beginn und Ende solcher Hindernisse werden wir dem Käufer nach Möglichkeit unverzüglich mitteilen. Dauert das Hindernis länger als drei Monate an, ist jede Vertragspartei berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten.
5. Versand, Gefahrübergang und Verpackung
5.1 Die Lieferung erfolgt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ab Werk oder ab Lager.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe der Ware an den Käufer, den Frachtführer, den Spediteur oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Einrichtung auf den Käufer über.
5.3 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, den der Käufer zu vertreten hat, geht die Gefahr ab dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Käufer angezeigt haben.
5.4 Verpackungen werden nur zurückgenommen, soweit hierzu eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Im Übrigen ist der Käufer verpflichtet, Verpackungsmaterial auf eigene Kosten ordnungsgemäß zu entsorgen oder einer Wiederverwendung beziehungsweise Verwertung zuzuführen, soweit gesetzlich zulässig.
5.5 Soweit wir nach dem Verpackungsgesetz oder sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme, Verwertung oder Registrierung verpflichtet sind, bleiben diese gesetzlichen Pflichten unberührt. LMG Brunau GmbH - Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen - Stand: 22.06.2026
6. Beschaffenheit der Ware, Mängelrüge und Gewährleistung
6.1 Maßgeblich für die Beschaffenheit der Ware ist ausschließlich die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit. Öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Farbangaben und sonstige technische Angaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsbestandteil geworden sind.
6.2 Branchenübliche, materialbedingte oder produktionstechnisch unvermeidbare Abweichungen in Maß, Gewicht, Farbe, Struktur, Oberfläche, Maserung oder Ausführung bleiben vorbehalten, soweit sie für den Käufer zumutbar sind und die vertragsgemäße Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
6.3 Der Käufer ist verpflichtet, vor Bestellung und Verwendung zu prüfen, ob die Ware für den von ihm vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Besondere Anforderungen an Hygiene, Lebensmitteltauglichkeit, Gefahrgut, Chemikalienbeständigkeit, Reinraumtauglichkeit, Export, Arbeitssicherheit, Brandschutz oder sonstige besondere Einsatzbedingungen müssen vor Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich mitgeteilt und von uns bestätigt werden.
6.4 Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen nach Ablieferung, schriftlich anzuzeigen.
6.5 Nicht offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.
6.6 Unterlässt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung oder rechtzeitige Mängelanzeige, gilt die Ware hinsichtlich des nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangels als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig. Stellt der Käufer einen Mangel fest, darf er die betroffene Ware nicht weiterverarbeiten, einbauen, weiterveräußern oder anderweitig verwenden, soweit dies die Feststellung, Prüfung oder Beseitigung des Mangels erschwert oder unmöglich macht. Der Käufer hat uns Gelegenheit zur Prüfung der Beanstandung zu geben.
6.7 Holztypische Eigenschaften, produktionsbedingte Rückstände und Prüfpflichten Holztypische Farbveränderungen, Rissbildungen, Verwerfungen, Schwinden, Quellen oder ähnliche normale, in der Natur des Werkstoffes „Holz“ begründete Veränderungen sowie deren Folgen stellen keinen Sachmangel dar und sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Verwendung der Ware nicht wesentlich beeinträchtigen. Für Bauteile, die aus anderem Material als Holz bestehen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist. Bei Lagerbehältern, Holzkisten, Transportkisten und vergleichbaren Behältnissen können produktionsbedingt Holzspäne, Metallspäne, Staub, lose Kleinteile sowie Schrauben- oder Befestigungsrückstände vorhanden sein. Dies stellt, soweit handelsüblich, produktionsbedingt und durch zumutbare Prüfung oder Reinigung entfernbar, keinen Sachmangel dar. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Behältnisse vor der Benutzung, insbesondere vor der Befüllung, Lagerung oder dem Transport von Waren, eigenverantwortlich auf solche Rückstände zu überprüfen und diese erforderlichenfalls zu entfernen. Soweit die Art der später einzulagernden oder zu transportierenden Ware besondere Sauberkeits-, Hygiene-, Sicherheits-, Qualitäts- oder sonstige Anforderungen stellt, ist der Käufer verpflichtet, die Behältnisse vor Gebrauch entsprechend zu reinigen oder reinigen zu lassen. Eine Haftung des Verkäufers für Schäden, Verunreinigungen oder sonstige Nachteile, die darauf beruhen, dass der Käufer die vorstehenden Prüf- und Reinigungspflichten nicht beachtet, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
6.8 Ausschluss selbst verursachter Mängel und höherer Gewalt Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, Schäden oder Beeinträchtigungen, die vom Käufer, Auftraggeber oder Dritten zu vertreten sind. Dies gilt insbesondere bei fremden Beschädigungen, unsachgemäßer Lagerung, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Behandlung, Überbeanspruchung, fehlender oder unzureichender Belüftung, Feuchtigkeitseinwirkung, Schimmel- oder Pilzbildung an den Verkaufsgegenständen sowie vergleichbaren Einwirkungen. Weiterhin sind Mängel, Schäden oder Beeinträchtigungen ausgeschlossen, die durch höhere Gewalt oder durch außergewöhnliche mechanische, chemische, thermische, witterungsbedingte oder sonstige äußere Einflüsse entstehen, soweit diese nicht vom Verkäufer zu vertreten sind.
6.9 Austausch-, Liefer-, Auf-, Abbau-, Einbau- und Umbaukosten Die durch einen Austausch, eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung entstehenden Kosten, insbesondere Liefer-, Transport-, Wege-, Auf-, Abbau-, Einbau-, Umbau- und sonstige Folgekosten, sind nur insoweit vom Verkäufer zu tragen, wie dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist oder ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit solche Kosten nicht gesetzlich zwingend vom Verkäufer zu tragen sind, sind sie vom Käufer gesondert zu vergüten. Gesetzlich zwingende Rechte des Käufers sowie die Haftung des Verkäufers wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
6.10 Bei berechtigten und fristgerecht gerügten Mängeln leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
6.11 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, unzumutbar oder wird sie von uns verweigert, kann der Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
6.12 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit nicht gesetzlich zwingend längere Fristen gelten. Unberührt bleiben Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Übernahme einer Garantie sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
7. Allgemeine Haftung
7.1 Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
7.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.
7.3 In den Fällen einfacher Fahrlässigkeit nach Ziffer 7.2 ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
7.4 Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
7.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten unserer gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Personen, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor.
8.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
8.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Zahlungsanspruchs, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Zahlungsanspruch nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
8.4 Gegenüber Vertragspartnern, die keine Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, gilt ergänzend Folgendes:
a) Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt beziehungsweise in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Ziffer 8.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Bezug auf die abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies der Fall, können wir LMG Brunau GmbH - Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen - Stand: 22.06.2026 verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
d) Über eine Pfändung oder anderweitige Beeinträchtigung durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu informieren.
e) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
9. Rechte an Unterlagen, Zeichnungen und Sonderanfertigungen
9.1 Werden Waren nach Zeichnungen, Mustern, Vorgaben oder sonstigen Spezifikationen des Käufers hergestellt, trägt der Käufer die Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter verletzt werden.
9.2 Der Käufer stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die wegen einer Verletzung von Schutzrechten, Urheberrechten oder sonstigen Rechten aufgrund der vom Käufer bereitgestellten Vorgaben geltend gemacht werden, soweit der Käufer die Rechtsverletzung zu vertreten hat.
9.3 Werkzeuge, Vorrichtungen, Formen, Zeichnungen, technische Unterlagen und sonstige Hilfsmittel, die wir zur Durchführung des Auftrags herstellen oder beschaffen, bleiben unser Eigentum, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
10. Geheimhaltung
10.1 Der Käufer verpflichtet sich, alle ihm im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden vertraulichen Informationen, insbesondere technische Unterlagen, Preise, Kalkulationen, Zeichnungen, Muster, Fertigungsverfahren und Geschäftsgeheimnisse, vertraulich zu behandeln.
10.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Vertragsverletzung bekannt werden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.
11. Datenschutz
11.1 Personenbezogene Daten werden von uns ausschließlich nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.
11.2 Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus unserer gesonderten Datenschutzerklärung in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
12.1 Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist unser Geschäftssitz, soweit nichts anderes vereinbart ist.
12.2 Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
13.3 Die Vertragssprache ist Deutsch.
